Geschäftsordnung

Präambel

  1. Name und Zweck des WLR-Arbeitskreises
  2. Zielsetzung des WLR-AK
  3. Erwerb der Mitgliedschaft
  4. Beendigung der Mitgliedschaft
  5. Organe
  6. Zusammensetzung des Leitungsgremiums
  7. Vertretung des WLR-AK
  8. Aufgaben des Leitungsgremiums
  9. Aufgaben der Mitgliederversammlung
  10. Ablauf der Mitgliederversammlung
  11. Wahlordnung
  12. Aufgaben des Leitungsbeirates
  13. Zusammensetzung des Leitungsbeirates
  14. Auflösung des WLR-AK

Die Geschäftordnung wurde am 17.11.2016 von den Mitgliedern des WLR-AK beschlossen und am 12.10.2022 aktualisiert.

Präambel

Die Luft- und Raumfahrtindustrie sowie die wehrtechnische Industrie verfügen über ein hohes Innovationspotenzial. Dies ist für Deutschland, das als rohstoffarmes Land auf Know How und Expertise angewiesen ist, von entscheidender Bedeutung. Die friedenschaffenden und friedenssichernden internationalen Einsätze der Bundeswehr erfordern es, unsere Soldatinnen und Soldaten mit bestem Material und bester Ausrüstung zu versorgen. Dies ist vor dem Hintergrund knapper Haushaltsmittel eine schwierige aber unabdingbare Aufgabe. Um auf internationaler Ebene mithalten zu können, ist zum Erhalt von Kernfähigkeiten in der deutschen Rüstungsindustrie auch die Stärkung der militärischen Forschung notwendig. Forschung und Entwicklung ermöglichen Technologieführerschaft und garantieren damit Wirtschaftlichkeit und Arbeitsplätze. Diese Ziele wollen die Betriebsräte aus der Wehrtechnik, Luft- und Raumfahrt sowie der Forschung auf diesen Gebieten aktiv unterstützen.

1. Abschnitt: Name, Zweck und Zielsetzung

§ 1 Name und Zweck des WLR-Arbeitskreises

(1) Die Betriebsräte der Wehrtechnik-, Luft- und Raumfahrt- und Zulieferindustrie sowie der Luft-, Raumfahrt- und  Wehrtechnikforschung in Deutschland bilden einen Arbeitskreis unter dem Namen „Arbeitskreis der Betriebsräte in Wehrtechnik, Luft- und Raumfahrt (WLRArbeitskreis)“.

(2) Der Arbeitskreis soll die Wehrtechnik-, Luft- und Raumfahrtindustrie, den Mittelstand und die zugehörenden Forschungseinrichtungen unterstützen und die besonderen Interessen der Beschäftigten auch in der Öffentlichkeit vertreten.

(3) Der WLR-Arbeitskreis ist frei und keinem Unternehmen, keiner Partei, keiner Gewerkschaft oder sonstigen Institutionen verpflichtet.

(4) Die Mitglieder des WLR-Arbeitskreises wahren Vertraulichkeit.

§ 2 Zielsetzung des WLR-Arbeitskreises

(1) Der WLR-Arbeitskreis setzt sich nachfolgende Ziele:

a. Beschäftigungsförderung: Die nachhaltige Sicherung der Arbeitsplätze in der Industrie, dem Mittelstand, der Forschung und den Zulieferbetrieben in den Bereichen Wehrtechnik, Luft- und Raumfahrt.

b. Standortsicherung: Darauf hinwirken, dass die deutsche Politik die Rahmenbedingungen für die Wehrtechnik, die Luft- und Raumfahrt sowie die Forschung den europäischen Gegebenheiten anpasst, um das Know-how in diesen Hochtechnologien am Standort Deutschland zu sichern und auszubauen.

c. Technologieförderung: In der Vergangenheit haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Wehrtechnik-, Luft- und Raumfahrt wesentlich zur Entwicklung einer Hochtechnologiefähigkeit der deutschen Industrie und des Mittelstandes und damit zum allgemeinen wirtschaftlichen Wachstum, zum gesellschaftlichen Wohlstand und vor allem zur Friedenssicherung beigetragen. Dies gilt ebenso für die entsprechenden Forschungsinstitutionen. Der WLR-Arbeitskreis hat sich zum Ziel gesetzt, geeignete Maßnahmen, die auf den Erhalt und Ausbau dieses Wissens dieser High-Tech-Branche abzielen, zu fördern und zu unterstützen.

d. Öffentlichkeitsdarstellung: Es soll über die Themen Wehrtechnik sowie Luft- und Raumfahrt unvoreingenommen diskutiert werden können. Der WLR-Arbeitskreis setzt deshalb auf eine Versachlichung der Diskussion in Öffentlichkeit und Medien.

(2) Der WLR-Arbeitskreis sucht seine Ziele zu erreichen insbesondere durch:

a. entsprechende Einflussnahme auf Politik und Gesellschaft in Deutschland und auch auf europäischer Ebene.

b. die Förderung und Bündelung der Zusammenarbeit aller in dieser Zielsetzung gleichgesinnten Kräfte.

c. Veranstaltungen, Vorträge, wissenschaftliche Studien und Veröffentlichungen.

2. Abschnitt: Mitgliedschaft

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

A. Betriebsratsgremien

(1) Der Beitritt zum WLR-Arbeitskreis steht allen Betriebsratsgremien aus der wehrtechnischen Industrie, der Luft- und Raumfahrt und deren Zulieferbetrieben offen, die zur ideellen und materiellen Förderung des Arbeitskreises und seines in § 2 festgelegten Zweckes bereit sind. Das gleiche gilt für Betriebsratsgremien von entsprechenden Forschungseinrichtungen und Personalratsgremien vergleichbarer Behörden.

(2) Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag hin durch die Mitgliederversammlung bestätigt. Über den Beschluss der  Mitgliederversammlung wird das antragstellende Gremium schriftlich informiert.

B. Einzelpersonen

(1) Der Beitritt zum WLR-Arbeitskreis steht allen Einzelpersonen offen, die Betriebsräte aus der wehrtechnischen Industrie, der Luft- und Raumfahrt und deren Zulieferbetrieben sind und die zur ideellen und materiellen Förderung des Arbeitskreises und seines in § 2 festgelegten Zweckes bereit sind. Das gleiche gilt für Betriebsratsmitglieder entsprechender Forschungsinstitutionen und Personalratsmitglieder vergleichbarer Behörden.

(2) Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag hin durch die Mitgliederversammlung bestätigt. Über den Beschluss der Mitgliederversammlung wird der Antragsteller schriftlich informiert.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft und Ausschluss

(1) Betriebsrats- oder Personalratsgremien: Der Austritt muss schriftlich vom Vorsitzenden des Betriebs- oder Personalrates an einen der Vorsitzenden erklärt werden. Mit ihm erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem WLR-Arbeitskreis.

(2) Einzelpersonen: Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Erklärung an einen der Vorsitzenden oder sobald die betreffende Person in seinem Betrieb nicht mehr als Betriebsrat oder Personalrat tätig ist.

(3) Ein Betriebsratsgremium oder Personalratsgremium kann bei arbeitskreisschädigendem Verhalten durch Beschluss des  Leitungsgremiums aus dem WLR-Arbeitskreis ausgeschlossen werden. Der Ausschlussantrag bedarf der schriftlichen Form gegenüber einem der Vorsitzenden. Einem Mitglied des betroffenen Betriebsrats- oder Personalratsgremium ist die Möglichkeit der persönlichen Anhörung vor dem Leitungsgremium zu gewähren. Der Ausschluss ist dem betroffenen Gremium unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Dem Ausgeschlossenen steht das Recht der Berufung zur Mitgliederversammlung zu.

(4) Eine von einem Betriebsrats- oder Personalratsgremium zum WLR-Arbeitskreis entsandte Person kann nach § 4 Abs. 3 als Einzelperson ebenfalls ausgeschlossen werden. Das betroffene Gremium kann in diesem Fall jedoch eine andere Person in den WLR-Arbeitskreis entsenden. Dem Ausgeschlossenen steht das Recht der Berufung zur Mitgliederversammlung zu.

3. Abschnitt: Organe

§ 5 Organe

Die Organe des Arbeitskreises sind

a. der Vorstand, der den Namen „Leitungsgremium“ führt,

b. die Mitgliederversammlung.

§ 6 Zusammensetzung des Leitungsgremiums

(1) Das Leitungsgremium besteht aus

a. drei Vorsitzenden (einem 1.Vorsitzenden und 2 Stellvertreter)

b. dem Schriftführer,

c. und bis zu neun Beisitzern.

(2) Bei der Zusammensetzung des Leitungsgremiums soll die Mitgliederzusammensetzung des WLR-Arbeitskreises berücksichtigt werden.

(3) Das Leitungsgremium wird von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Die Mitglieder des  Leitungsgremiums bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheiden einzelne Mitglieder des Leitungsgremiums vorzeitig aus, so kann sich das Leitungsgremium durch Beschluss bis zur nächsten Mitgliederversammlung ergänzen. Die Mitgliederversammlung führt die zur Ergänzung des Leitungsgremiums notwendige Neuwahl für die Dauer der laufenden Amtsperiode durch.

(4) Der Rücktritt eines Mitglieds des Leitungsgremiums ist nur wirksam, wenn er einem der Vorsitzenden gegenüber schriftlich erklärt wird; die Nachwahl hat in der nächsten Mitgliederversammlung zu erfolgen.

(5) Sämtliche Mitglieder des Leitungsgremiums üben ihre Tätigkeit als solche ehrenamtlich aus.

(6) Entsprechend der Branchenzugehörigkeit des Herkunftsbetriebes sollen die einzelnen Mitglieder des Leitungsgremiums gleichzeitig als Ansprechpartner für die jeweilige Branche benannt werden. Es soll versucht werden alle Bereiche des WLR zu berücksichtigen.

§ 7 Vertretung des WLR-Arbeitskreises

(1) Die Vorsitzenden vertreten den WLR-Arbeitskreis in gegenseitiger Absprache nach außen und übernehmen die interne Koordination.

(2) Die Vorsitzenden vertreten sich gegenseitig. Im Falle der Verhinderung der Vorsitzenden überträgt das Leitungsgremium einem Mitglied aus dem Leitungsgremium die Geschäftsführung des WLR-Arbeitskreises.

§ 8 Aufgaben des Leitungsgremiums

(1) Dem Leitungsgremium obliegt die unmittelbare Förderung der Ziele des Arbeitskreises nach § 2 der Geschäftsordnung.

(2) Die Vorsitzenden berufen das Leitungsgremium nach Bedarf und unter Angabe von Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung ein. Es muss einberufen werden, wenn mindestens drei Mitglieder des Leitungsgremiums dies verlangen. Das Leitungsgremium fasst seine Beschlüsse bei Anwesenheit von mindestens sieben Mitgliedern mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(3) Die Beschlüsse des Leitungsgremiums sind schriftlich niederzulegen.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des WLR-Arbeitskreises ist die Mitgliederversammlung. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

  • Änderung der Geschäftsordnung,
  • Wahl der Mitglieder des Leitungsgremiums sowie deren Abberufung,
  • Erörterung von Grundsatzfragen weittragender Bedeutung,
  • Aufnahme neuer Mitglieder.

(2) Die Mitgliederversammlung tritt nach Bedarf zusammen, in der Regel jedoch viermal im Jahr. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens 10 der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich bei einem der Vorsitzenden unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

(3) Zur Mitgliederversammlung laden die Vorsitzenden schriftlich mit einer Frist von in der Regel 3 Wochen, mindestens jedoch von 2 Wochen ein. Die Einladung muss Ort, Zeit und Tagesordnung enthalten.

§ 10 Ablauf der Mitgliederversammlung

(1) Anträge zur Erweiterung der Tagesordnung sollen mindestens zehn Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich bei einem der Vorsitzenden eingegangen sein.

(2) Soweit ein Antrag erst in der Mitgliederversammlung gestellt wird, kann seine Behandlung nur verlangt werden, wenn die Mitgliederversammlung ihn auf Antrag mit einfacher Mehrheit als dringlich erklärt.

(3) Die Mitgliederversammlung wird von einem der Vorsitzenden geleitet. Im Falle der Verhinderung der Vorsitzenden wird die Mitgliederversammlung durch ein Mitglied aus dem Leitungsgremium gemäß § 7 (2) geleitet.

(4) Jedes Mitglied hat Anspruch darauf, in der Mitgliederversammlung gehört zu werden. Der Sitzungsleiter kann jedoch zur reibungslosen Abwicklung der Tagesordnung die Aussprache zeitlich begrenzen.

(5) Betriebsrats- oder Personalratsgremien können bis zu zwei Teilnehmer zur Mitgliederversammlung entsenden. Jedes teilnehmende Mitglied ist stimmberechtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Leitungsgremium.

(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.

(7) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(8) Für Änderungen der Geschäftsordnung und für Entscheidungen über die Berufung gegen den
Ausschluss eines Mitgliedes ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

(9) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll und eine Anwesenheitsliste anzufertigen und von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Das gilt auch bei Punkt 12.

(10) Die Mitgliederversammlung kann alternativ in hybrider oder digitaler Form durchgeführt werden. In Ausnahmefällen auch über eine Telefonkonferenz. Dies wird im Vorfeld durch die Vorsitzenden festgelegt.

4. Abschnitt: Wahlordnung

§ 11 Wahlordnung

(1) Für Wahlen zum Leitungsgremium ist unter Regelung des Vorsitzes und der Schriftführung ein Wahlausschuss zu bilden, der von der Mitgliederversammlung in offener Abstimmung zu berufen ist.

(2) Die Wahlperiode beträgt vier Jahre.

(3) Es sind gemäß der Reihenfolge nach § 6 Abs. 1 die Mitglieder des Leitungsgremiums in einzelnen Wahlvorgängen zu wählen.

(4) Es ist weiterhin geheim zu wählen: bei mehreren Bewerbern für ein Amt, bei mehr Bewerbern als zu wählen sind, bei Sammelabstimmung und, wenn auf Antrag die Mehrheit der Stimmberechtigten dies wünscht.

(5) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Enthaltungen bei Wahlen sind als nicht abgegebene Stimmen zu werten. Bei Stimmgleichheit erfolgt eine Stichwahl zwischen den Bewerbern. Bei erneuter Stimmgleichheit entscheidet das Los.

(6) Das aktive Wahlrecht ist dann gegeben, wenn das Mitglied Geschäftsordnungsgemäß in den WLR-Arbeitskreis aufgenommen wurde.

(7) Über die Wahlabwicklung ist eine Niederschrift anzufertigen, aus der die genauen Stimmergebnisse hervorgehen, die vom Wahlleiter, vom Wahlschriftführer und von den neu gewählten Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

5. Abschnitt: Leitungsbeirat

§ 12 Aufgaben des Leitungsbeirates

(1) Das Leitungsgremium kann einen Leitungsbeirat berufen.

(2) Seine Aufgabe ist es, die unter § 2 genannten Bestrebungen und die Arbeit des WLR-Arbeitskreises insbesondere durch seinen gesellschaftlichen Einfluss und/oder seine Fachkompetenz zu fördern, sowie das Leitungsgremium zu beraten.

(3) Das Leitungsgremium legt Inhalt, Umfang und Dauer der Aufgaben des Leitungsbeirates jeweils neu fest.

(4) Der Leitungsbeirat kann vom Leitungsgremium informiert und soll insbesondere vor Entscheidungen von besonderer Tragweite gehört werden.

§ 13 Zusammensetzung des Leitungsbeirates

(1) Die Mitglieder des Leitungsbeirates werden vom Leitungsgremium berufen und entlassen. In jedem Fall erlischt das Beiratsmandat mit der Neuwahl des Leitungsgremiums.

(2) Die Mitglieder des Leitungsbeirats, die nicht Mitglieder des WLR-Arbeitskreises zu sein brauchen, sollen Persönlichkeiten des deutschen öffentlichen Lebens, insbesondere aus Politik, Wirtschaft, Wissenschaft und Publizistik sowie ehemalige und langjährig erfahrene Mitglieder des WLR sein. Des weiteren können Fachleute aus den vom WLR-Arbeitskreis vertretenen Branchen berufen werden. Den Vorsitz des Leitungsbeirates haben die Vorsitzenden des WLR-Arbeitskreises.

6. Abschnitt: Auflösung des Arbeitskreises

§ 14 Auflösung

(1) Die Auflösung des WLR-Arbeitskreises erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller satzungsgemäß stimmberechtigten Mitglieder des WLR-Arbeitskreises. Die Beschlussfassung hat in geheimer Abstimmung zu erfolgen.

Im Interesse einer besseren Lesbarkeit wird nicht ausdrücklich in geschlechtsspezifischen Personenbezeichnungen differenziert. Die gewählte männliche Form schließt eine adäquate weibliche Form gleichberechtigt ein.

Diese Geschäftsordnung wurde auf der Mitgliederversammlung am 12.10.2022 verabschiedet.